von Thomas Beyer, Redaktion Beiträge zum Glücksspielwesen
Zum fünften Mal innerhalb von fünfzehn Jahren liegt ein neuer Glücksspielstaatsvertrag vor. Vom Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) in 2006 über die drei Änderungsstaatsverträge (GlüÄndStV) in 2011, 2016 und 2019 bis zum aktuellen Entwurf des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüNeuRStV), wobei die Öffnung und Schließung des schleswig-holsteinischen Sonderweges hier noch nicht einmal berücksichtigt werden. Zu jedem dieser Entwürfe haben sich in den vergangenen Jahren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission geäußert, die entsprechenden Bewertungen fielen durchweg kritisch aus.
I. Notifizierung im Schatten der Depriorisierung
Um Beschränkungen und Hemmnisse im gemeinsamen Binnenmarkt zu verhindern, müssen die EU-Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer relevanten Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Ab Notifizierung des Entwurfs ermöglicht eine Stillhaltefrist der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, den notifizierten Wortlaut zu prüfen und gegebenenfalls zu reagieren. Das Verfahren dient dazu mögliche unzulässige Beschränkungen an der Quelle zu prüfen und wenn möglich zu beseitigen.
Stellt sich heraus, dass der notifizierte Entwurf Hemmnisse für den freien Waren- oder den freien Dienstleistungsverkehr schaffen kann, können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten eine ausführliche Stellungnahme an den Mitgliedstaat, der den Entwurf notifiziert hat, richten. Wird eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, muss der betroffene Mitgliedstaat sich rechtfertigen und die Maßnahmen erläutern, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt.
Dieser Text erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 2/2020. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.