Der Abgeordnete Prof. Dr. Peter Bauer erkundigt sich nach der Anzahl der Online-Spielhallen, Online-Casinos und Online-Wettbüros in Bayern. Zudem möchte er wissen, wie sich die Anzahl der Angebote und der Onli-ne-Spielsüchtigen in den letzten zehn Jahren verändert hat und welche Gründe die Staatsregierung für diese möglichen Veränderungen sieht. Prof. Bauer erkundigt sich über Präventionsmaßnahmen, -vorschriften und deren Kosten und Kontrolle. Er möchte wissen, ob es Vorschriftsunterschiede zwischen Online-Glücksspielen, terrestri-schen Spielhallen und Spielbanken gibt und bittet die Staatsregierung, diese Unterschiede zu begründen. Er fragt, ob Handlungsbedarf zur Schaffung von Rechtsgleichheit gesehen wird und wenn ja, wann diese Gleichheit geschaffen wird.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beantwortet die Anfrage im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wie folgt:
Zu der Anzahl: Nach Erhebungen der Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel, Wiesbaden, stellten 2013 rund 150 und 2014 sowie 2015 rund 200 Anbieter aus dem Ausland deutschsprachige Internetseiten mit in Deutschland unerlaubtem Online-Glücksspiel ins Netz.
Zu den Prävalenzen: Es liegen keine Daten bezüglich der Prävalenz von pathologischen Online-Glücksspielern vor. Zu den Präventionsmaßnahmen: Es wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zu der Frage 5 der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer vom 20.01.2017 be-treffend Prävention Spielsucht (LT-Drs.17/15650) verwiesen. Alle dort beschrieben Maßnahmen wenden sich so-wohl an Nutzer von terrestrischen Angeboten sowie von Online-Glücksspiel.
Zu den Kosten: Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt der Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern (LSG) jährlich zwei Millionen Euro zur Verfügung. Eine Aufschlüsselung bezüglich der Kosten für Online-Glücksspiel ist nicht möglich.
Zu den Präventionsvorschriften für Online-Glücksspiele: Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücks-spiele im Internet ist laut Glücksspieländerungsstaatsvertrag (§ 4 Abs. 4) grundsätzlich verboten. Die Länder dürfen lediglich staatlichen Lotterien und Sportwettangeboten ein Online-Angebot erlauben, um illegalen Onli-ne-Angeboten eine legale, sichere und den Spielerschutz gewährleistende Alternative gegenüberzustellen.
Diese Sportwettangebote müssen den Jugendschutz, einen Höchsteinsatz von 1.000 Euro pro Spieler, die Verhin-derung schneller Wiederholungen und den Ausschluss von Gewinn-Verrechnungen gewährleisten. Zudem sind sie verpflichtet, ein für Online-Angebote angepasstes Sozialkonzept vorzuhalten und das Verbot, Sportwetten und Lotterien auf einer Seite anzubieten, einzuhalten.
Zu der Kontrolle: Die Regierung von Mittelfranken ist in Bayern die für Online-Spielhallen und Online-Casinos zentral zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde. Für die Sportwetten sollte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zuständig sein. Allerdings wurden aufgrund von Entscheidungen hessischer Verwaltungsgerichte bisher keine Konzessionen vergeben und somit sind derzeit weiterhin die zuständigen Behörden der Länder die Glücksspielaufsicht.
Zu den Unterschieden zwischen Online-Glücksspiel und terrestrischen Angeboten und einem möglichen Hand-lungsbedarf: Online-Glücksspiel ist verboten, aus diesem Grund gibt es keine Vorschriften. Bezüglich der terrestri-schen Angebote wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zu den Fragen 6 ,7 und 8 der bereits genannten Schriftlichen Anfrage (LT-Drs.17/15650) verwiesen.
Die komplette Antwort (Drucksache 17/16938) kann unter www.bayern.landtag.de eingesehen werden.